Satzung des Astrologiekreis Wassermannzeitalter e.V.

Astrologiekreis Wassermannzeitalter (AWZ) e.V. Amtsgericht Kiel VR 2769

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Name des Vereins ist: Astrologiekreis Wassermannzeitalter (AWZ) e.V.
2. Sitz und Gerichtsstand ist Kiel. Dort ist der Verein ins Vereinsregister eingetragen.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Sinn, Aufgaben und Ziele des Vereins

1. Der Verein ist ideeller Natur. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Seine gemeinnützigen Zwecke sind vielmehr darauf ausgerichtet, Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, durch Fachvorträge und Diskussionsabende.

2. Es interessieren deshalb alle Gesetzmäßigkeiten zwischen Weltall und Erde, sei es im Sinne des Ursache-Wirkungsprinzips oder des Analogieprinzips oder anderer noch unbekannter Prinzipien und ihre Wirkungen auf den Menschen

3. Der Verein befasst sich im vorgenannten Sinne besonders mit den Phänomenen, deren Gesetzmäßigkeiten noch nicht ergründet sind.

4. Eine wesentliche Aufgabe des Vereins besteht darin, dem Menschen unserer Zeit kosmologische Sinn- und Wertbezüge zu vermitteln, die ihm helfen, seine innere Identität zu finden und seinen Platz im Gesamtgefüge aller biologischen Beziehungen. Der Verein geht davon aus, dass der Mensch im Sinne einer Selbsterkenntnis darum ringt, mehr über sein persönliches Schicksal zu erfahren. Er wird sich dann, als ein Teil des Ganzen begreifend darum bemühen, seinen Platz im Weltgefüge einzunehmen. Es geht darum, Möglichkeiten und Grenzen für den Einzelnen herauszufinden, sich selbst zu verwirklichen unter Berücksichtigung der vitalen Interessen und Bedürfnisse der mit ihm Lebenden.

5. Damit diese Arbeit optimal geschehen kann, werden alle gesicherten Erkenntnisse der verschiedenen natur- und geisteswissenschaftlichen Disziplinen (insbesondere auch aller Zweige der Humanwissenschaft) mit herangezogen.

6. der Verein arbeitet mit einer interessierten Öffentlichkeit zusammen an dem Ziel, auch der Astrologie (als der Urmutter aller Wissenschaft) den gebührenden Rang zu verschaffen.

7. Alle astrologischen Schulen und Methoden sind unter dem Dach des Vereins zu Hause. Alle Mitglieder tolerieren einander in religiösen und weltanschaulichen sowie politischen Vorstellungen (Toleranzerklärung).

§ 3 Mitglieder

1. Mitglied kann werden, wer bereit ist, die Grundsätze des Vereins einzuhalten. Der Antrag, Mitglied zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Erfolgt eine Ablehnung, kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.

2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
a) Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Grundsätze des Vereins in erheblichem Maße verstößt oder dem Wohl des Vereins schadet, insbesondere das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann der Ausgeschlossene einen Beschluss der Mitgliederversammlung beantragen. Bis zu diesem Beschluss ruht die Mitgliedschaft.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV)
b) der Vorstand (Vd)

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist.

2. Die MV ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

3. Die MV ist mindestens einmal jährlich im ersten Quartal einzuberufen. Auf Antrag von mindestens 15 Mitgliedern ist eine außerordentliche MV einzuberufen.

4. Anträge an die MV müssen spätestens eine Woche vor der MV beim Vorstand vorliegen. Dieser hat sie der MV vorzulegen. Über Änderungsanträge zur Tagesordnung ist am Anfang der MV zu beschließen.

5. Die MV wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer und unterzeichnet mit ihm zusammen das Protokoll.

6. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene MV. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abwesende Mitglieder können sich nicht vertreten lassen. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung bedürfen der 3/4-Mehrheit, alle anderen Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, ist nur wirksam, wenn bei der Abstimmung mindestens zwei Drittel der Stimmrechte vertreten sind, andernfalls ist eine weitere, außerordentliche MV einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließen kann.

7. Die Mitgliederversammlung beschließt gleichzeitig mit der Auflösung auch die Bestellung von Liquidatoren oder eines Liquidators.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand leitet den Verein nach dem Gesetz, der Satzung und den Beschlüssen der MV. Er führt die Geschäfte und verwaltet das Vermögen. Zu seiner Unterstützung kann der Vd Beiräte berufen.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

3. Die Beiräte werden vom Vorstand im Einzelfall oder generell zur Beratung hinzugezogen, haben jedoch kein Stimmrecht.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

5. Der Vorstand wird von der MV auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedoch wählt die MV jedes Jahr die Hälfte des Vorstandes (2 Vorstandsmitglieder) neu. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt jedoch stets bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, berufen die anderen Vorstandsmitglieder ein ordentliches Mitglied als Ersatzperson bis zur nächsten MV. Bei erstmaliger Anwendung dieser Satzungsbestimmung werden der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart auf 1 Jahr, der 1. Vorsitzende und der Schriftführer auf 2 Jahre gewählt.

6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

7. Der Vorstand ist berechtigt, Aufwandsentschädigungen - auch an Mitglieder - zu zahlen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen.

2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsweise entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen, insbesondere bei sozialen Härten, den Beitrag erlassen, stunden oder reduzieren.

§ 8 Buchführung. Jahresabschluss und Haushaltsplan

Der Vorstand hat die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß aufzuzeichnen, jährliche Abschlüsse zu fertigen und Rechenschaft zu geben. Zwei von der MV zu bestellende Rechnungsprüfer haben Buchführung und Abschluss zu prüfen und den Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfungsbericht kann auch mündlich in der MV erstattet werden.

§ 9 Auflösung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes sind zunächst die bestehenden Verbindlichkeiten zu regeln. Die verbleibenden Vermögenswerte sind ausschließlich einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer ihr gleichgestellten steuerbegünstigten Körperschaft zuzuführen, die von der zuständigen Finanzbehörde als gemeinnützig anerkannt ist und für den Zweck der Auflösung als geeignet benannt wird. Die vorherige Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ist einzuholen. 

Gültig ab 30.03.1999 durch Beschluss der JMV. Letzter Eintrag im Vereinsregister Amtsgericht Kiel am 24.07.2000